§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des
Käufers Lieferungen an diesen vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
§ 2 Angebot und Abschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas Anderes ergibt.
(2) Soweit unsere Verkaufsangestellten mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über einen schriftlich erteilten Auftrag oder eine
schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits hinausgehen, werden diese erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
(3) Ein Kauf nach Muster oder auf Probe (§ 454 BGB) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(4) Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Erstellung des Angebotes unterlaufen sind, sind für uns nicht
verbindlich. Die Angaben in den zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, insbesondere auch solche über
Leistung und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte, gelten nur dann als Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, wird die vertragliche Beschaffenheit der Ware durch unsere Produktbeschreibungen festgelegt. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung Dritter sind in diesem Zusammenhang unerheblich.
(6) Wir sind zu unwesentlichen oder auf der technischen Entwicklung beruhenden Änderungen des Liefergegenstandes ohne Anzeige an den Käufer gegenüber
dem Vertragsinhalt berechtigt, sofern dessen Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird.
(7) Unsere Mengenangaben sind Näherungswerte. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Liefermenge stellen keinen Mangel dar.
§ 3 Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit, Teillieferungen
(1) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine haben nicht die Bedeutung eines Fixgeschäftes, es sei denn, dass wir dies ausdrücklich schriftlich
zugesagt haben.
(2) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder
Verzögerung der Belieferung ist von uns verschuldet.
(3) Von uns nicht zu vertretende Umstände, alle Fälle höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie
Betriebsstörungen) sowie Störungen oder Einschränkungen bei einem oder mehreren Vorlieferanten befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang
ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Wir sind in solchen Fällen verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen,
wenn erkennbar wird, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Käufer kann sodann vom Vertrag zurücktreten, wenn unsererseits
nach entsprechender Aufforderung des Käufers nicht unverzüglich erklärt wird, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen.
Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Bei Bestellungen, deren Erfüllung aus mehreren
Einzellieferungen besteht, ist die Nichterfüllung, die mangelhafte oder die verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen
der Bestellung. Reichen infolge Lieferstörungen der vorstehend aufgeführten Art die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen nicht zur Lieferung
sämtlicher bestellter Mengen aus, so sind wir berechtigt, unter Wegfall einer weitergehenden Lieferverpflichtung jeweils Kürzungen bei den zu liefernden
Mengen vorzunehmen.
(4) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
§ 4 Versand, Gefahrübergang
(1) Versandweg und Versandmittel sind, soweit nichts Anderes vereinbart wird, insbesondere bei Vereinbarung von Handelsklauseln (INCOTERMS 2000),
unserer Wahl überlassen.
(2) Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Herstellerwerkes, geht die
Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, insbesondere bei
Vereinbarung von Handelsklauseln (INCOTERMS 2000) auf den Käufer über.
(3) Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren sind unverzüglich von dem Käufer abzurufen. Wird der Versand auf Wunsch oder infolge
Verschuldens des Käufers verzögert oder verletzt der Käufer sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Für den Fall eines verschuldeten Annahmeverzuges sind wir - unbeschadet weiterer Ansprüche und
Rechte - berechtigt, als pauschalen Schadensersatz den am Tage der Lieferung gültigen, höheren Preis zu berechnen. Dem Käufer bleibt es unbenommen,
einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
(4) Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
Insofern und insoweit sich aus einer Vereinbarung von Handelsklauseln (INCOTERMS 2000) anderes ergeben sollte, gehen diese dieser Klausel vor.
§ 5 Preise, Zahlung, Rabatte
(1) Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung unsere Preise für die zu liefernden Waren allgemein ändern, so sind wir berechtigt,
bei der Berechnung den am Tage der Lieferung gültigen Preis zugrunde zu legen, sofern keine Festpreisvereinbarung vorliegt. Im Falle einer Preiserhöhung
ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Die Preise verstehen sich mangels
abweichender Vereinbarung netto zuzüglich Verpackung und Trans- portkosten und Mehrwertsteuer, für den Fall vereinbarter Handelsklausel gilt insoweit
jedoch diese (INCOTERMS 2000).
(2) Bei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unerwarteten Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten sowie unerwarteten Steigerungen von Lohn- und
Transportkosten sind wir - soweit keine Festpreisvereinbarung vorliegt - zu einer angemessenen Erhöhung berechtigt. Entsprechendes gilt für nach
Vertragsabschluss eingetretene Zoll- und Umsatzsteuererhöhung.
(3) Eventuell vereinbarte Rabatte werden, soweit sie vom Warenwert berechnet werden, auf den reinen Warenwert ausschließlich Verpackung, Zuschläge und
Umsatzsteuer, im übrigen auf die bezogene Menge gewährt.
Der Anspruch auf die Gewährung dieser Rabatte entsteht erst bei fristgemäßer und vollständiger Bezahlung der gelieferten Ware.
(4) Die Zahlung des Kaufpreises hat bis zu dem in der Rechnung angegebenen Datum zu erfolgen. Der in der Rechnung angegebene Skontobetrag vom
Rechnungswert kann nur abgezogen werden, wenn uns der Rechnungsbetrag bis zu dem in der Rechnung angegebenen Zahlungstag zur Verfügung steht. Zahlungen
werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Fälligkeits- und / oder Verzugszinsen verwandt. Skonti
werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
Eine Zahlung des Kaufpreises durch die Begebung von Wechseln oder die Hingabe von Schecks bedarf der schriftlichen Vereinbarung; Schecks und Wechsel
werden nur erfüllungshalber angenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert
verfügen können.
(5) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte
stehen ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Werden unsere Rechnungen nicht innerhalb der von uns angegebenen Zahlungsfristen beglichen, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von
jährlich 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu fordern, es sei denn, der Käufer weist uns nach, dass uns als Folge des
Zahlungsrückstandes kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir - unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte - berechtigt, die Restforderung sofort fällig zu stellen
und weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
Gleiches gilt, wenn uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer ergibt, die unseren
Zahlungsanspruch ernsthaft gefährdet.
(8) In den vorstehenden Fällen des Absatzes (7) können wir die gemäß § 6 Abs. (6) erteilte Einzugsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende
Lieferungen angemessene Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer ist befugt, etwaige Vorauszahlungen sowie die in § 6 Abs. (3) genannten Rechtsfolgen durch
Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abzuwenden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftverbindung bestehenden Forderungen unser Eigentum.
Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf gesondert bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises
durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer
als Bezogenen.
(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu
den anderen ermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum unentgeltlich für uns.
(3) Gerät der Käufer mit Zahlungen in Verzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, die / der 10 % unserer Forderungen erreichen, sind wir
berechtigt, die Weiterveräußerung und Wegschaffung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu üblichen Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt
weiterzuveräußern. Der Käufer tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
in Höhe des Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft worden ist. Trifft der Käufer mit seinem Abnehmer eine Kontokorrentvereinbarung, die die
Forderung aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren in einer Kontokorrentforderung aufgehen lässt, so gilt die Forderung, die zugunsten
des Käufers aus dem Kontokorrentverhältnis entsteht, in Höhe unserer Forderung als an uns abgetreten. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung dienen
in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Auf unser Verlangen hat der Käufer
alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und Miteigentumsanteile sowie über die gemäß Abs. (4) an uns
abgetretenen Forderungen zu erteilen und uns Zutritt zu seinen Lagern zwecks Besichtigung, Bestandsaufnahme und - bei Vorliegen der Voraussetzungen -
Abtransport der Vorbehaltswaren zu gewähren.
(6) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abs.
(3) genannten Fällen. Für diesen Fall ist der Käufer unverzüglich verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung der Forderungen an uns zu unterrichten
und uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben bekannt zu geben sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Nettowert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. bei Fehlmengen zur
Nachlieferung berechtigt. Mehraufwendungen für die Nacherfüllung, die durch eine zwischenzeitliche Verbringung der Ware an einen anderen als den
Lieferort entstehen, trägt der Käufer. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Käufer neben etwaigen Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüchen die Wahl
zwischen Minderung und Rücktritt. Bei geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
(4) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, falsche Lagerung oder nachlässige Behandlung der Ware zurückgehen.
§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung
Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts Anderes geregelt ist, haften wir für gesetzliche oder vertragliche Ansprüche auf Schadens- oder
Aufwendungsersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Soweit
wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht - generell auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden oder
Aufwand begrenzt und - speziell für Mangelfolgeschäden auf die Leistung unserer bestehenden (ersatzweise einer angemessenen) Haftpflichtversicherung
sowie für Verzögerungsschäden auf maximal 5 % des Kaufpreises beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Unsere Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, aus einer Garantie oder wegen Personenschäden bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Auskünfte und Beratungen
Zu einer anwendungstechnischen Beratung sind wir nicht verpflichtet. Gleichwohl erteilte Ratschläge und Auskünfte sind unverbindlich, wenn sie nicht
schriftlich gegeben werden. Sie entheben den Käufer nicht von der Verpflichtung zum sach- und fachgerechten Umgang mit unseren Produkten.
§ 10 Datenverarbeitung
Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten der Kunden von uns gemäß den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort und - sofern der Käufer Kaufmann ist - ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und
Wechselklagen) sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist 88662 Überlingen. Die Durchführung eines Schiedsverfahrens
unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges bedarf unserer schriftlichen Zustimmung für jeden Fall eines streitigen Anspruches.
(2) Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.
Rufen Sie uns an. Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch.
+49 7551 68887